Diese seien jedoch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung von erheblicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, das Strafgericht sei von einem Härtefall ausgegangen und habe deshalb von einer Landesverweisung abgesehen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde durch die Erfüllung der drei anderen Integrationskriterien mehr als kompensiert. Eine solche Kompensation sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend geboten.