1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zunächst zum Urteil vom 24. September 2024 vor, dass nicht er selbst, sondern sein damaliger amtlicher Verteidiger auf ein begründetes Urteil verzichtet habe. Er habe die Haltung seines Verteidigers, wonach ohnehin keine Erfolgsaussichten bestünden und das Mandat beendet werde, hinnehmen müssen – obwohl er mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden gewesen sei. Mangels schriftlicher Urteilsbegründung seien die Erwägungen des Strafgerichts zur Landesverweisung unbekannt. Diese seien jedoch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung von erheblicher Bedeutung.