Fünf der bislang zwölf Verurteilungen gingen auf nach dem 1. Januar 2019 begangene Straftaten zurück, wobei die Schwere dieser Taten zugenommen habe und sie zuletzt zu einem hohen Strafmass geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie dieser bislang schwersten Delikte, die der Beschwerdeführer zwischen dem 7. Januar 2020 und 24. August 2021 begangen habe, sei das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt.