II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig rückfällig geworden und wiederholt mit unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen belegt worden. Fünf der bislang zwölf Verurteilungen gingen auf nach dem 1. Januar 2019 begangene Straftaten zurück, wobei die Schwere dieser Taten zugenommen habe und sie zuletzt zu einem hohen Strafmass geführt hätten.