Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 22 ff., 28). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 29 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).