C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer zu belassen; von einer Rückstufung sei abzusehen. 3. Der Einsprecher sei zu verwarnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau.