B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 198 ff.). Am 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.