Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit erachtete das MIKA die gesetzlichen Integrationskriterien als nicht erfüllt (MI-act. 175 ff.) und verfügte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 179 ff.) am 11. Dezember 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer auf ein Jahr befristeten -4- Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verband es mit der Bedingung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2025 zu belegen habe, dass er nicht mehr straffällig wurde (MI-act. 189 ff.).