Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.108 / vk / jb ZEMIS [***]; (E. 2025.003) Art. 63 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. Februar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der aus dem heutigen Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 24. Juni 2002 im Alter von zwölf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, worauf ihm am 11. Juli 2002 die Niederlassungsbe- willigung erteilt wurde. Deren Kontrollfrist wurde in der Folge jeweils ver- längert, letztmals am 5. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2024 (Ak- ten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 f., 8 ff., 97). Im April 2017 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (act. 2). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geboren 2017 und 2019) hervor, welche ebenfalls Staatsangehörige des Kosovo sind und wie ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen (act. 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz ab 2008 mehrfach straffällig und wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. Verletzungen von in diesem Zusammenhang stehenden (Sicherheits-)Vorschriften wie folgt verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 12. Juni 2008 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.00 (MI- act. 27 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 29. Januar 2010 wegen Fahr- streifenwechsels zum Überholen auf einer Einspurstrecke über eine Sperrfläche und Überholens über eine Sperrfläche; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 39 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. August 2011 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahr- zeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder sowie Nichttragens eines Schutzhelms als Führer; Verurteilung zu einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 58 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. Mai 2015 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (MI-act. 75 ff.); -3- - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Oktober 2015 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 78 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2017 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit aus- serorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 80 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (MI-act. 92 f.). Für ab 2019 begangene Delikte wurde er wie folgt verurteilt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Februar 2020 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 (MI- act. 108 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Juli 2020 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 (MI-act. 117 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Juli 2020 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Vorgeschriebene Fahrt- richtung nach links", Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 120 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Dezember 2023 wegen Unterlassung der Richtungsanzeige und Verwendung eines Te- lefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 137 f.). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Brem- garten vom 24. September 2024 wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkun- denfälschung, Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Juli 2020, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde eine Busse von Fr. 3'000.00 ausgesprochen (MI-act. 147 ff.). Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit erachtete das MIKA die gesetz- lichen Integrationskriterien als nicht erfüllt (MI-act. 175 ff.) und verfügte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 179 ff.) am 11. Dezember 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer auf ein Jahr befristeten -4- Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verband es mit der Bedingung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2025 zu belegen habe, dass er nicht mehr straffällig wurde (MI-act. 189 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Dezember 2024 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 198 ff.). Am 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2025 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer zu belassen; von einer Rückstufung sei abzusehen. 3. Der Einsprecher sei zu verwarnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforder- ungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 22 ff., 28). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 29 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 43 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und -6- über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig rückfällig geworden und wiederholt mit unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen belegt worden. Fünf der bislang zwölf Verurteilungen gingen auf nach dem 1. Januar 2019 be- gangene Straftaten zurück, wobei die Schwere dieser Taten zugenommen habe und sie zuletzt zu einem hohen Strafmass geführt hätten. Unter Be- rücksichtigung der Vorstrafen sowie dieser bislang schwersten Delikte, die der Beschwerdeführer zwischen dem 7. Januar 2020 und 24. August 2021 begangen habe, sei das Integrationskriterium der Beachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige eine seit vielen Jahren beste- hende ausgeprägte Renitenz und Geringschätzung gegenüber der schwei- zerischen Rechtsordnung, weshalb ein hinreichend gewichtiges Integra- tionsdefizit für die Rückstufung der Bewilligung bestehe. Unerheblich für den erfüllten Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG sei, dass der Be- schwerdeführer sonst keine Integrationsdefizite gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG aufweise, d. h. im Umkehrschluss drei von vier Integrationskriterien erfülle, wobei fraglich sei, ob im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 AIG ein be- stimmtes Integrationsdefizit bei einer Gesamtbetrachtung der Integration durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente kom- pensiert werden könne (act. 6). Die Rückstufung sei schliesslich verhältnismässig: Sie erweise sich als geeignetes und erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Bezüglich des öffentlichen Interesses kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner wiederholten, langjährigen Delinquenz, des kumulierten hohen Strafmasses, der Art der Delikte und seiner damit zum Ausdruck kommen- den ausgeprägten Renitenz und Geringschätzung gegenüber der schwei- zerischen Rechtsordnung ein gewichtiges Integrationsdefizit auf, weshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung bestehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Integra- -7- tionskriterium nicht erfülle, führe nicht zu einer Herabsetzung des öffentli- chen Interesses. Massgeblich sei das Gewicht des festgestellten Integra- tionsdefizits, und dieses wiege vorliegend schwer. Demgegenüber sei sein privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe und das Familienleben durch die Rückstufung nicht beeinträchtigt werde. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zunächst zum Urteil vom 24. September 2024 vor, dass nicht er selbst, sondern sein damaliger amt- licher Verteidiger auf ein begründetes Urteil verzichtet habe. Er habe die Haltung seines Verteidigers, wonach ohnehin keine Erfolgsaussichten be- stünden und das Mandat beendet werde, hinnehmen müssen – obwohl er mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden gewesen sei. Mangels schriftlicher Urteilsbegründung seien die Erwägungen des Strafgerichts zur Landesverweisung unbekannt. Diese seien jedoch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung von erheblicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, das Strafgericht sei von einem Härtefall ausgegangen und habe deshalb von einer Landesverweisung abgesehen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde durch die Erfüllung der drei anderen Integrationskriterien mehr als kompensiert. Eine solche Kompen- sation sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend gebo- ten. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass keine Gesamtbeurteilung vorge- nommen worden sei: Erst das Urteil vom 24. September 2024 enthalte eine Androhung ernsthafter Sanktionen, sodass sich die Frage der Bewährung für ihn erstmals in diesem Zusammenhang gestellt habe. Unter diesen Umständen sei eine migrationsrechtliche Verwarnung ausreichend. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer trotz elf Strafbefehlen und der Verur- teilung vom 24. September 2024 nie migrationsrechtlich verwarnt worden. Schliesslich dürfe auch nicht von einem grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung ausgegangen werden: Die vier Integrationskriterien seien von etwa gleicher Bedeutung und daher mit je 25 % zu gewichten. Da er drei von vier Kriterien erfülle, sei das öffentliche Interesse mit maximal 25 % zu veranschlagen. Demgegenüber überwiege das sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlas- sungsbewilligung klar. Eine Verwarnung sei ausreichend. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- -8- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich, was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG) und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Wider- ruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung un- ter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vor- liegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhält- nismässig sind. -9- 3. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, dass ein Widerruf mit Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil vom 24. September 2024 auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 191; act. 4, Erw. II/2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dau- ersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht ha- ben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb - 10 - angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D. h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Inte- grationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Mi- grationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft inte- grierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. - 11 - 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Ver- stoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch - 12 - zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.3.3. Der Beschwerdeführer hat von 2008 bis 2023 über einen Zeitraum von rund 15 Jahren hinweg wiederholt delinquiert und dabei insgesamt zwölf rechts- kräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von zwölf Monaten, zu Geldstrafen von insgesamt 315 Tages- sätzen – davon 215 Tagessätze bedingt – sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 5'260.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Da bei einer Rückstufung in erster Linie das Verhalten der betroffenen Per- son oder das Fortdauern dieses Verhaltens nach Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm per 1. Januar 2019 massgeblich ist, ist für die Prüfung des Rückstufungsgrundes primär auf die jüngsten fünf Verurteilungen abzu- stellen (MI-act. 108 ff., 117 ff., 120 f., 137 f.). Alle übrigen vor dem 1. Janu- ar 2019 begangenen Delikte können lediglich ergänzend mitberücksichtigt werden (siehe vorne Erw. II/4.2.2), um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung sowie das Fort- dauern des Integrationsdefizits umfassend einzuordnen. Es ist folglich zu prüfen, ob die seit dem 1. Januar 2019 begangenen Straf- taten mit Blick auf die Gesamtumstände ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu be- gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2022 vom 30. November 2022, Erw. 4.1). - 13 - Seit dem 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer viermal wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verurteilt. So kam er im November 2019 (MI-act. 108) und im März 2020 (MI-act. 117) der behördlichen Aufforderung zur Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern nicht nach und wurde hierfür mit Strafbefehlen vom Fe- bruar und Juli 2020 zu unbedingten Geldstrafen von insgesamt 70 Tages- sätzen verurteilt. Am 25. März 2020 missachtete er zudem das Vorschrifts- signal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links" und wurde deshalb mit Strafbefehl vom 15. Juli 2020 mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (MI-act. 120 f.). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 wegen Unterlassung der Richtungsanzeige und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt vom 8. August 2023 zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (MI-act. 137 f.). Auch wenn diese Verstösse für sich allein betrachtet nicht besonders schwerwiegend sind, zeugen sie doch von einem gewissen fortgesetzten Unvermögen oder Unwillen des Beschwerdeführers, sich – insbesondere im Strassenver- kehr – an behördliche Anordnungen und gesetzliche Vorschriften zu halten. Von entscheidendem Gewicht ist jedoch die zuletzt ergangene Verurteilung durch das Bezirksgericht Bremgarten vom 24. September 2024. Der Be- schwerdeführer wurde wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus- ländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (MI-act. 147 ff.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau warf dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 6. Mai 2024 Folgendes vor (MI-act. 153 ff.): Die vom Beschwerdeführer gegründete Gesellschaft wurde ab Februar 2018 regelmässig betrieben. Ab März 2019 folgten Konkursandrohungen. Der erste Verlustschein datiert vom 7. Ja- nuar 2020. Am 24. August 2021 wurde über die Gesellschaft schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven am 5. November 2021 wie- der eingestellt wurde (MI-act. 154). Trotz klarer Anzeichen der Überschul- dung unterliess es der Beschwerdeführer, die gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalschutzmassnahmen zu ergreifen, was die Verschleppung des Kon- kurses und die Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft zur Folge hatte (Restschuld von Fr. 105'310.25; MI-act. 155). Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit und gab dabei für das Jahr 2019 wahrheitswidrig einen überhöhten Um- satzerlös von Fr. 300'000.00 (statt effektiv Fr. 233'010.00) an, wodurch ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt wurde (MI-act. 156). Die gewährten Kredit- mittel verwendete der Beschwerdeführer sodann missbräuchlich, indem er Privatdarlehen von Fr. 13'500.00 zurückzahlte, sich selbst ein Darlehen von Fr. 9'369.90 gewährte und mehrere Bargeldbezüge tätigte (total Fr. 26'900.00), ohne deren Verwendung zur Deckung der laufenden Ge- - 14 - schäftskosten nachweisen zu können (MI-act. 157). Schliesslich beschäf- tigte er im November 2020 eine ausländische Person ohne erforderliche Arbeitsbewilligung (MI-act. 159). Diese nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten des Beschwer- deführers, die zur schwersten gegen ihn verhängten Strafe (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) führten, genügen, um ein hinreichend gewichtiges ak- tuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Soweit er geltend macht, das Strafgericht habe von der Anordnung einer Landesverweisung deshalb abgesehen, weil es von einem Härtefall ausgegangen sei, geht sein Einwand ins Leere. Der Ver- zicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung erlaubt keinen Rück- schluss auf die migrationsrechtliche Qualifikation des deliktischen Verhal- tens, da im Straf- und im Migrationsrecht unterschiedliche rechtliche Vo- raussetzungen zu prüfen sind. Im Kern rügt der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes, sondern stellt sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Abrede (hierzu nachfolgend Erw. II/5). Unabhängig davon kann eine Rückstufung selbst dann verfügt werden, wenn im Strafverfahren auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde, da das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG bei Rückstufungen keine Anwendung findet (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Auch die weiteren Vorbringen – namentlich die Einwände betreffend die fehlende Urteilsbegründung sowie die angeblich ungenü- gende Vertretung durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger – greifen nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der Beschwerdeführer dieses vollumfänglich entgegenhalten lassen muss. Was sodann die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor dem Inkraft- treten der Rückstufungsregelung anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Regelmässigkeit und Häufigkeit der früheren Straftaten des Beschwer- deführers (siehe vorne lit. A) zeugen von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Mit den erneuten Straffälligkeiten nach dem 1. Januar 2019 – darunter auch die bislang schwerwiegendsten von ihm begangenen Delikte – macht der Beschwerdeführer deutlich, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass er ohne die Anordnung einschneidender migra- tionsrechtlicher Massnahmen auch in Zukunft gesetzliche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen missachten wird. Nach dem Gesagten stellt das nach Inkrafttreten der gesetzlichen Rück- stufungsregelung an den Tag gelegte deliktische Verhalten des Beschwe- - 15 - rdeführers ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hin- sichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE dar. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist erfüllt. 4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar attestieren, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (MI-act. 192, act. 6), steht fest, dass keine wei- teren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rück- stufung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das - 16 - rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. 5.3. Die Rückstufung erweist sich im Fall des Beschwerdeführers ebenso als erforderlich. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.3 sowie lit. A), hat der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg wiederholt delinquiert und dabei auch nach Inkrafttreten der Rückstufungsnorm am 1. Januar 2019 mehrere Straftaten begangen, darunter die bislang schwersten Delik- te, die zudem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe (zwölfmona- tige Freiheitsstrafe) nach sich zogen. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer selbst während des laufenden Strafverfahrens wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkunden- fälschung, Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung erneut delinquierte, indem er am 8. August 2023 Verkehrsregelverletzungen beging und deswegen mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde (vgl. MI-act. 137 f.). Zwar handelt es sich dabei um Übertretungen und damit eher geringfügige Delikte. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerde- führer selbst angesichts eines laufenden Strafverfahrens nicht willens oder in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten. Dies zeigt eine Unbe- lehrbarkeit und eine gewisse Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang gegen ihn ausgesprochen wur- den. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Be- schwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist demnach nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Frage der Bewährung habe sich für ihn erstmals nach dem Strafurteil vom 24. September 2024 gestellt, weshalb eine migrationsrechtliche Verwarnung ausreichend sei. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Zwar sind Rückstufungen ohne vor- gängige Verwarnungen und Ermahnungen gemäss Lehre und Praxis nur zurückhaltend auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024, Erw. 6.3 m. V. a. BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3 und WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/7; MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG). Gleichwohl ist eine Rückstufung auch ohne vorgängige Verwarnung zulässig und eine Verwarnung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d. h. kein überwie- gendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 96 Abs. 2 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/6.2). - 17 - Hinzu kommt, dass bis Ende 2018 eine Rückstufung gesetzlich noch gar nicht vorgesehen war und deshalb auch keine migrationsrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden konnte. Zwar wäre nach altem Recht eine Verwarnung mit Androhung eines Widerrufs der Niederlassungs- bewilligung grundsätzlich denkbar gewesen. Allerdings waren die bis Ende 2018 begangenen Delikte kaum ausreichend gravierend, um einen Wider- rufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG zu begründen. Eine Verwarnung drängte sich daher auch aus dieser Sicht nicht auf. Nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung per 1. Januar 2019 rechtfertigten sodann die zu- nächst noch geringfügigen Delikte – namentlich die Strafbefehle vom 20. Februar 2020, 2. Juli 2020, 15. Juli 2020 und 7. Dezember 2023 – keine Rückstufung, sodass bis zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 auch keine Verwarnung angezeigt war. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer auch ohne formelle migrationsrechtliche Verwarnung bereits mehrfach unmissver- ständlich vor Augen geführt worden war, dass sein Verhalten nicht akzep- tiert wird – namentlich durch die wiederholten, teils bedingt ausgespro- chenen, strafrechtlichen Sanktionen sowie das gegen ihn hängige Straf- verfahren wegen schwerer Delikte. Anstatt diese klaren Warnsignale zum Anlass zu nehmen, sich künftig rechtskonform zu verhalten, delinquierte er erneut. Sein Hinweis, die Bewährungsfrage stelle sich für ihn "erst jetzt", erweist sich daher als unbehelflich. Da der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht darlegt, inwiefern er sein Verhalten seit dem Urteil vom 24. September 2024 konkret geändert haben will, kann nicht von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden. Eine blosse Verwarnung erscheint daher nicht geeignet, die von ihm erwartete Verhaltensänderung zu bewirken. Die Rückstufung der Bewilligung erweist sich somit im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. 5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche In- teresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert die betroffene Person aufgrund des bei ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des - 18 - im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaft- liche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbe- endende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigten Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inter- esse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigten Person ihr jeweiliges desintegratives Verhal- ten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Ver- hältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 77f VZAE). 5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche der rückgestuften Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätz- lich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss - 19 - eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.4.3. 5.4.3.1. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.3, 5.3 sowie lit. A), hat der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts bereits vielfach delinquiert und dadurch zwölf aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 zunächst nur geringfügige Strassenverkehrsdelikte begangen (siehe vorne lit. A). Dies dürfte jedoch vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass er sich zu jener Zeit im laufenden Strafverfahren wegen der bislang schwersten Delikte befand, für welche am 24. September 2024 das Urteil erging. Die erneute Straffälligkeit nach dem 1. Januar 2019, welche ausserdem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe nach sich zog, zeugt von einer Un- - 20 - belehrbarkeit und einer gewissen Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang gegen ihn ergriffen wur- den. Insgesamt demonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine gewisse Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Seine Delinquenz ist daher als erheblich zu qualifizieren. Gesamthaft be- trachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden und wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Ent- sprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interes- se, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufent- haltsbewilligung zu ersetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch die Erfüllung der drei übrigen Integrationskriterien kompensiert werde und eine solche Kompensation im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung zwingend sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerde- führer macht geltend, die vier Kriterien seien gleichwertig und daher je mit 25 % zu gewichten, sodass er mit den angeblich erfüllten 75 % hinreichend integriert sei. Eine derartige schematische Prozentrechnung ist dem Ge- setz jedoch fremd. Vielmehr genügt bereits die Nichterfüllung eines einzi- gen Integrationskriteriums, um ein Integrationsdefizit anzunehmen (siehe vorne Erw. II/2.2). Im Übrigen erachtet es das Bundesgericht in dem von ihm zitierten Urteil 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 in Erwägung 6.4.3 als fraglich, ob eine derartige Kompensation überhaupt möglich sei (mit weiteren Hinweisen; siehe auch HUNZIKER, a. a. O., N. 51 zu Art. 63 AIG). Daraus ergibt sich, dass eine "zwingende Kompensation", wie sie der Be- schwerdeführer behauptet, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh- rer auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern er die anderen Integrations- elemente "überdurchschnittlich gut" erfüllt haben will, um das nicht erfüllte Integrationskriterium kompensieren zu können, sodass ein Ausgleich des bestehenden Defizits im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausser Betracht fällt. 5.4.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. - 21 - Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privile- gierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. 5.4.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Eine Verwarnung steht somit nicht zur Diskussion. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 22 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 25. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i. V.: i.V. Busslinger Kuzmanović