Unter Berücksichtigung, dass kein Entscheid in der Sache gefällt werden muss, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1, 2 und 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.