4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verwaltungsbehörde sei anzuweisen, die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer möglichst rasch vorzunehmen, ist die entsprechende Rüge als Aufsichtsanzeige beim Departement Finanzen und Ressourcen als zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen. Das Verwaltungsgericht darf mangels Zuständigkeit auf diesen Antrag nicht eintreten. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).