3.4 Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Entscheids nicht beschwerdelegitimiert ist, darf auf seinen Antrag um Abweisung der Eintragung des Pfandrechtes nicht eingetreten werden. Damit fallen die mit diesem Hauptantrag zusammenhängenden Verfahrensanträge auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und um aufschiebende Wirkung dahin; darauf ist nicht einzugehen.