Der Beschwerdeführer gibt in der Begründung der Beschwerde an, er habe die Liegenschaft Q._____ Nr. aaa an seine Firma verkauft. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Präsident des Verwaltungsrats der B._____ AG ist, sondern auch deren Aktionär. Da die B._____ AG eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt, die sämtliche Rechte und Pflichten selbst wahrnimmt (Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 ZGB), kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten Aktionärsstellung nichts für sich ableiten. Der Beschwerdeführer hat somit kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG).