Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich auch keine direkten Ansprüche der B._____ AG gegen den Beschwerdeführer. Allfällige Regressansprüche müsste die B._____ AG auf dem Zivilweg gegen den Beschwerdeführer geltend machen. Der angefochtene Entscheid ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass sich die B._____ AG in Ziffer V.14 des Kaufvertrags vom 16. Februar 2023 verpflichtet hat, eine allfällige Grundstückge- winn- oder Liquidationssteuer zu übernehmen, weshalb der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit Regressansprüchen seitens der B._____ AG rechnen muss. -7-