Das entsprechende Verwaltungsverfahren wurde auf Gesuch der Einwohnergemeinde Q._____ vom 24. Januar 2025 eingeleitet. Da die B._____ AG seit dem 27. März 2023 Eigentümerin der pfandrechtsbelasteten Liegenschaft ist, richtet sich das Gesuch gegen die B._____ AG. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid deshalb nicht betroffen und war im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht Partei (§ 13 Abs. 1 VRPG; siehe vorne lit. B/2).