3.3.3 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Im angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 2025 wird die vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde Q._____ und zulasten der Liegenschaft Q._____ Nr. aaa angeordnet. Das gesetzliche Pfandrecht besteht auch ohne Eintrag im Grundbuch (§ 234a Abs. 1 StG). Die vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts dient nur dazu, das gesetzliche Pfandrecht auch gegenüber Dritten entgegenhalten zu können (Art. 836 Abs. 2 ZGB).