Eine besondere Ermächtigung zur Beschwerde gemäss § 42 Abs. 1 lit. b VRPG ergibt sich vorliegend weder aus dem StG noch aus dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14). Insbesondere ist § 198 Abs. 1 StG nicht einschlägig, da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Steuerveranlagung, sondern gegen die vorsorgliche Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts richtet.