3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der angefochtenen Verfügung (siehe vorne lit. B/2). Es ist deshalb fraglich, ob er überhaupt zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, 1998, Vorbem. zu § 38 N 3 f.).