Nicht zur Anwendung kommt vorliegend § 198 Abs. 1 StG, da sich die Beschwerde nicht gegen einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Veranlagung im ordentlichen Verfahren richtet, sondern gegen einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts um vorsorgliche Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch nach § 234a Abs. 6 StG. -5-