Die Verwaltungsbehörde sei anzuweisen diese Veranlagung GGS rasch möglichst vorzunehmen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, leitete die Beschwerde samt Akten am 10. März 2025 an das Verwaltungsgericht weiter. 3. Der instruierende Verwaltungsrichter verzichtete auf die Zustellung der Beschwerde zur Beschwerdeantwort (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) und die Einholung eines Kostenvorschusses (§ 30 Abs. 1 VRPG). 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).