Die Verfügung bezeichnet die Gemeinde Q._____, Finanzverwaltung, als Gesuchstellerin und die B._____ AG als Gesuchsgegnerin. Die Verfügung wurde zudem auch dem Grundbuchamt und dem Kantonalen Steueramt zugestellt. -4- C. 1. Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 7. März 2025 erhob A._____ gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Die Eintragung des Pfandrechtes sei abzuweisen, da keine Steuerschuld besteht (Erklärung GGS liegt bei). Das mir zustehende rechtliche Gehör, inklusiv aufschiebender Wirkung, sei zu gewähren da keine Steuerschuld besteht.