2.3. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen den Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA sprechen würde. -8- 3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Abweisung der Einsprache und der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sind, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).