Zur Beschwerde, Abschnitt V/3 ff. (act. 19 f.): Bezüglich der behaupteten Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. des Ermessensmissbrauchs durch Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen (EE Erw. II/4). Der Beschwerdeführer handelte nicht gutgläubig und kann sich nur schon deshalb nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.