Zur Beschwerde, Abschnitt V/2.4 (act. 18 f.): Dass die erteilte Grenzgängerbewilligung EU/EFTA-Staatsangehörigen vorbehalten ist und, dass der Beschwerdeführer keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzt, war diesem jederzeit bewusst. Von einer Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen wäre, würde dies jedoch einzig bedeuten, dass ihm bis zur Mitteilung, dass die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mangels EU/EFTA-Staatsangehörigkeit entzogen werden muss, nicht vorgeworfen werden könnte, er sei rechtswidrig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.