Zur Beschwerde, Abschnitte V/2.2 und 2.3 (act. 17 f.): Es ist auch weder relevant, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, welche die Grenzgängerbewilligung beantragt hatte, wusste oder hätte wissen müssen, dass für den Beschwerdeführer keine EU/EFTA-Bewilligung hätte ausgestellt werden dürfen noch, ob der Beschwerdeführer dies erkannte oder hätte erkennen müssen. Selbst wenn weder die Arbeitgeberin noch der Beschwerdeführer wussten oder hätten wissen müssen, dass für den Beschwerdeführer keine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA hätte ausgestellt werden können, könnte der Beschwerdeführer hieraus nicht ableiten, dass ihm die Bewilligung belassen werden müsste.