Zur Beschwerde, Abschnitt V/2.1 (act. 16 f.): Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dokumente Eingang in die Akten des MIKA gefunden haben und er darüber hinaus nicht substanziiert begründet, inwiefern das MIKA ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei, ist darauf nicht weiter einzugehen.