2.2. Zur Beschwerde, Abschnitt V/1 (act. 15 f.): Dass die Bewilligung gestützt auf gültige Dokumente erteilt wurde, ändert nichts daran, dass eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zu widerrufen ist, wenn die Behörde feststellt, dass die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, obschon sich die betroffene Person gar nicht auf das FZA berufen kann. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein Widerruf nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn die Bewilligung gestützt auf gefälschte Dokumente erschlichen wurde, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gar nie erfüllt waren.