1.6. Da der Widerruf der erteilten Bewilligung nicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegzuweisen ist. Nachdem keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, hat die Vorinstanz sowohl die Wegweisung an sich als auch die durch das -6- MIKA verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen korrekterweise bestätigt (EE, Erw. II/9 f.). 2. 2.1. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ändert nichts am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz.