1.4. Richtigerweise ist die Vorinstanz zudem nicht erneut auf die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eingegangen, da ein solcher nie Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war (EE, Erw. II/7). 1.5. Dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 AIG keine Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden kann, da sein Hauptwohnsitz in Italien und sein Arbeitsort in der Schweiz ausserhalb der schweizerisch-italienischen Grenzzone liegen, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten (EE, Erw. II/8).