1.2. Die Vorinstanz hat sich überdies mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, da ihm die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zunächst erteilt worden sei, und hat diese Frage mit einlässlicher Begründung verneint (EE, Erw. II/4). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen. 1.3. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA besteht und dieser damit verhältnismässig ist (EE, Erw. II/5).