II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger nicht auf Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen kann, die ausgestellte Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und der ausgestellte Ausländerausweis inhaltlich falsch sind, da der Beschwerdeführer darin irrtümlich als italienischer Staatsangehöriger aufgeführt wird und die beiden Dokumente deshalb zwingend widerrufen werden müssen und zu entziehen sind (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.4).