Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann keine Grenzgängerbewilligung erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Beschwerdeführer eine Grenzgängerbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.