Mit Instruktionsverfügung von 10. März 2025 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte und der Beschwerdeführer diesbezüglich somit nicht beschwert war (act. 41 ff). Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 49).