4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, resp. das Amt für Migration und Integration, Sektion Aufenthalt, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau sei einstweilen zu verpflichten, von Vollzugshandlungen abzusehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.