C. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der Einsprcheentscheid (richtig: Einspracheentscheid) vom 04.02.2024 (richtig: 04.02.2025) sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA abzusehen. 3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Grenzgängerbewilligung gestützt auf Art. 25 AIG zu erteilen.