B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. November 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertreterin vom 11. Dezember 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 74 ff.). Am 4. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.