Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 21 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 (MI-act. 42 ff.) verfügte das MIKA am 11. November 2024 den Widerruf der am 30. September 2028 ablaufenden Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (MI-act. 58 ff.).