Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.101 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.103) Art. 16 Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 4. Februar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Auf Antrag der B._____ AG, Q._____, stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) für den Beschwerdeführer am 18. September 2023 eine Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsan- gehörige gültig bis 30. September 2028 aus (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer sich mit seinem kosovarischen Pass und weiteren italienischen Dokumenten bei der Gemeinde R._____ anmelden wollte, wurde er durch das MIKA mit Schreiben vom 22. November 2023 darüber orientiert, dass er sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits- abkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne und er die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Touristenaufenthalts wieder verlassen müsse (MI-act. 15 f.). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 21 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 (MI-act. 42 ff.) verfügte das MIKA am 11. November 2024 den Wider- ruf der am 30. September 2028 ablaufenden Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (MI-act. 58 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. November 2024 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seiner Vertreterin vom 11. Dezember 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 74 ff.). Am 4. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Ein- spracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der Einsprcheentscheid (richtig: Einspracheentscheid) vom 04.02.2024 (richtig: 04.02.2025) sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA abzu- sehen. 3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Grenzgängerbewilligung ge- stützt auf Art. 25 AIG zu erteilen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, resp. das Amt für Migration und Integration, Sektion Aufenthalt, Bahn- hofstrasse 88, 5001 Aarau sei einstweilen zu verpflichten, von Vollzugs- handlungen abzusehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung von 10. März 2025 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte und der Beschwerdeführer diesbezüglich somit nicht beschwert war (act. 41 ff). Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwer- deantwort vom 27. März 2025 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 49). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung einer Grenz- gängerbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann keine Grenzgängerbewil- ligung erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Beschwerdeführer eine Grenzgängerbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen -5- einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass sich der Beschwerde- führer als kosovarischer Staatsangehöriger nicht auf Freizügigkeitsabkom- men (FZA) berufen kann, die ausgestellte Grenzgängerbewilligung EU/EFTA und der ausgestellte Ausländerausweis inhaltlich falsch sind, da der Beschwerdeführer darin irrtümlich als italienischer Staatsangehöriger aufgeführt wird und die beiden Dokumente deshalb zwingend widerrufen werden müssen und zu entziehen sind (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.4). 1.2. Die Vorinstanz hat sich überdies mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, da ihm die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zunächst erteilt worden sei, und hat diese Frage mit einlässlicher Begründung verneint (EE, Erw. II/4). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen. 1.3. Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass ein überwiegendes öffent- liches Interesse am Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA be- steht und dieser damit verhältnismässig ist (EE, Erw. II/5). 1.4. Richtigerweise ist die Vorinstanz zudem nicht erneut auf die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eingegangen, da ein solcher nie Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war (EE, Erw. II/7). 1.5. Dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 AIG keine Grenzgänger- bewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden kann, da sein Haupt- wohnsitz in Italien und sein Arbeitsort in der Schweiz ausserhalb der schweizerisch-italienischen Grenzzone liegen, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten (EE, Erw. II/8). 1.6. Da der Widerruf der erteilten Bewilligung nicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegzu- weisen ist. Nachdem keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, hat die Vorinstanz sowohl die Wegweisung an sich als auch die durch das -6- MIKA verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen korrekterweise bestätigt (EE, Erw. II/9 f.). 2. 2.1. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ändert nichts am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz. 2.2. Zur Beschwerde, Abschnitt V/1 (act. 15 f.): Dass die Bewilligung gestützt auf gültige Dokumente erteilt wurde, ändert nichts daran, dass eine Grenz- gängerbewilligung EU/EFTA zu widerrufen ist, wenn die Behörde feststellt, dass die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, obschon sich die betroffene Person gar nicht auf das FZA berufen kann. Der Beschwerde- führer verkennt, dass ein Widerruf nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn die Bewilligung gestützt auf gefälschte Dokumente erschlichen wurde, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gar nie erfüllt waren. Zur Beschwerde, Abschnitt V/2.1 (act. 16 f.): Nachdem die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Dokumente Eingang in die Akten des MIKA gefunden haben und er darüber hinaus nicht substanziiert begründet, in- wiefern das MIKA ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zur Beschwerde, Abschnitte V/2.2 und 2.3 (act. 17 f.): Es ist auch weder relevant, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, welche die Grenz- gängerbewilligung beantragt hatte, wusste oder hätte wissen müssen, dass für den Beschwerdeführer keine EU/EFTA-Bewilligung hätte ausgestellt werden dürfen noch, ob der Beschwerdeführer dies erkannte oder hätte erkennen müssen. Selbst wenn weder die Arbeitgeberin noch der Be- schwerdeführer wussten oder hätten wissen müssen, dass für den Be- schwerdeführer keine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA hätte ausgestellt werden können, könnte der Beschwerdeführer hieraus nicht ableiten, dass ihm die Bewilligung belassen werden müsste. Zur Beschwerde, Abschnitt V/2.4 (act. 18 f.): Dass die erteilte Grenz- gängerbewilligung EU/EFTA-Staatsangehörigen vorbehalten ist und, dass der Beschwerdeführer keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzt, war diesem jederzeit bewusst. Von einer Gutgläubigkeit des Beschwerdefüh- rers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Selbst wenn der Be- schwerdeführer gutgläubig gewesen wäre, würde dies jedoch einzig bedeu- ten, dass ihm bis zur Mitteilung, dass die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA mangels EU/EFTA-Staatsangehörigkeit entzogen werden muss, nicht vorgeworfen werden könnte, er sei rechtswidrig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bedeutete jedoch nicht, dass er sich weiterhin auf die -7- unrechtmässig erteilte Bewilligung berufen könnte. Inwiefern dem MIKA überdies vorgeworfen werden könnte, die Feststellung, der Beschwerde- führer sei nicht gutgläubig gewesen, stelle eine Schutzbehauptung dar, ist nicht nachvollziehbar. Behörden stellen keine Schutzbehauptungen auf, sondern halten Tatsachen fest. Zur Beschwerde, Abschnitt V/3 ff. (act. 19 f.): Bezüglich der behaupteten Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. des Ermessensmissbrauchs durch Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen (EE Erw. II/4). Der Beschwerdeführer handelte nicht gutgläubig und kann sich nur schon deshalb nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Zur Beschwerde, Abschnitt V/4 ff. (act. 20 f.): Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Grenzgängerbewilligung gestützt auf Art. 25 AIG ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eine Grenzgängerbewilligung für eine Arbeits- stelle im Kanton Tessin anstrebt und dafür die Migrationsbehörden des Kantons Tessin zuständig sind. Zur Beschwerde, Abschnitt V/5 ff. (act. 21 ff.): Richtig ist, dass der Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA, wie jede andere migrationsrecht- liche Massnahme auch, verhältnismässig sein muss. Offensichtlich ist dies- bezüglich, dass der Widerruf geeignet ist, den rechtmässigen Zustand, d.h. die Nichterteilung einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA an eine Person, die sich nicht auf FZA berufen kann, herbeizuführen und dass dieser Zu- stand durch keine mildere Massnahme erzielt werden kann. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist festzuhalten, dass ein sehr grosses öffentliches Interesse daran besteht, eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zu widerrufen, wenn diese irrtümlich für eine Person ausgestellt wurde, die sich nicht auf das FZA berufen kann. Dieses überwiegt das In- teresse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Bewilligung klar, zumal er sich von Beginn an bewusst war, dass er aufgrund seiner koso- varischen Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf eine Grenzgänger- bewilligung EU/EFTA hat. Daran ändert weder etwas, dass er sich bei einer Rückkehr nach Italien mit einem tieferen Lohn zufrieden geben müsste noch, dass seine italienische Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines allfälli- gen Sozialhilfebezugs möglicherweise nicht verlängert würde noch, dass ihn seine Ehefrau in der Schweiz gelegentlich besuchte. Völlig irrelevant sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten fort- geschrittenen Integration in der Schweiz, da die Grenzgängerbewilligung nicht die Integration in der Schweiz zum Ziel hat. 2.3. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen den Widerruf der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA sprechen würde. -8- 3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Abweisung der Einsprache und der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sind, weshalb auch die Be- schwerde abzuweisen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder -9- das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Peter