Es bestehen gesamthaft betrachtet genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs mit Blick auf das gewichtige Interesse der Verkehrssicherheit insgesamt als sachlich gerechtfertigt und - 14 - angemessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ist schliesslich zu verneinen. Der angefochtene Entscheid vom 7. November 2023 erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.