SVG darstelle (angefochtener Entscheid, Erw. III/3). Diese Begründungen der Vorinstanzen waren ohne weiteres ausreichend, so dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich über alle relevanten Überlegungen im Klaren sein konnte, sich über die Tragweite der Entscheide ein Bild machen und diese auch sachgerecht anfechten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2020 vom 12. August 2021, Erw. 3.1 und BGE 143 III 65, Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Auch angesichts des nicht definitiven Charakters des Zwischenentscheids bestand für die Vorinstanz kein Anlass für weitergehende Ausführungen. Eine Verletzung der aus Art.