Zudem führte es zutreffend aus, dass die Angabe, die Höchstgeschwindigkeit sei um mehr als 35 km/h überschritten worden, durchaus ausgereicht habe, um aus administrativrechtlicher Sicht eine klare Einordnung des Vorfalls vom 9. August 2023 zu treffen, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG darstelle (angefochtener Entscheid, Erw.