Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte der Entzug damit nicht willkürlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Im angefochtenen Entscheid verwies das DVI sodann auf den inzwischen vorliegenden Polizeirapport, woraus die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h hervorging. Zudem führte es zutreffend aus, dass die Angabe, die Höchstgeschwindigkeit sei um mehr als 35 km/h überschritten worden, durchaus ausgereicht habe, um aus administrativrechtlicher Sicht eine klare Einordnung des Vorfalls vom 9. August 2023 zu treffen, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine schwere Widerhandlung gemäss Art.