Da die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Führerausweisen verpflichtet ist, innert zehn Arbeitstagen zu handeln (vgl. Art. 30 Abs. 2 VZV [in der seit 1. April 2023 in Kraft stehenden Fassung]) ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strassenverkehrsamt vorerst auf das polizeiliche Abnahmeformular gestützt hatte, woraus die exakt gemessene Geschwindigkeit noch nicht hervorgegangen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte der Entzug damit nicht willkürlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).