30. August 2023 auf das Abnahmeformular der Polizei, wonach der Beschwerdeführer die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h überschritten haben solle; es wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt erst nach Eingang der notwendigen Unterlagen abschliessend beurteilt werden könne (Akten StVA, act. 149 f.; Abnahmeformular: Akten StVA, act. 144). Da die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Führerausweisen verpflichtet ist, innert zehn Arbeitstagen zu handeln (vgl. Art.