8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanzen seien ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), da lediglich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von "mehr als 35 km/h" die Rede gewesen sei, ist Folgendes hervorzuheben: Das Strassenverkehrsamt verwies in der Verfügung vom - 13 -