Insgesamt erscheint es unerlässlich, den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen. Aktuell ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Das Interesse der Verkehrssicherheit wiegt bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die getroffene Massnahme für ihn als zumutbar zu beurteilen.