Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das positiv lautende verkehrspsychologische Gutachten vom 18. November 2020 nach wie vor Gültigkeit habe, ist folglich nicht stichhaltig. Vielmehr liegen aufgrund des Vorfalls vom 9. August 2023 konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel daran erwecken, ob er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, und damit in charakterlicher Hinsicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen: