Die anlässlich der Abklärung vom 18. November 2020 gewonnenen Erkenntnisse sowie die prognostische Einschätzung der Gutachterin sind nach dem am 9. August 2023 gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.) grundlegend in Frage gestellt worden. Selbstredend hatten die gutachterlichen Feststellungen insbesondere im damaligen Zeitpunkt Gültigkeit, worauf die Gutachterin in ihrem Bericht vom 18. November 2020 denn auch korrekterweise hinwies ("Die charakterliche Fahreignung […] ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt positiv zu beurteilen" (Akten StVA, act. 127 [Hervorhebung hinzugefügt]).