Selbst wenn von dem von ihm behaupteten Irrtum bezüglich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ausgegangen würde – wozu nach aktueller Aktenlage kein Anlass besteht –, wäre er am 9. August 2023 dennoch mit (netto) 17 km/h sehr deutlich zu schnell gefahren. Die anlässlich der Abklärung vom 18. November 2020 gewonnenen Erkenntnisse sowie die prognostische Einschätzung der Gutachterin sind nach dem am 9. August 2023 gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.) grundlegend in Frage gestellt worden.