7.4. Weniger als drei Jahre nach der letzten verkehrspsychologischen Abklärung hat der Beschwerdeführer – gemäss aktueller Aktenlage und nach summarischer Betrachtung – erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten (37 km/h ausserorts) und damit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Selbst wenn von dem von ihm behaupteten Irrtum bezüglich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ausgegangen würde – wozu nach aktueller Aktenlage kein Anlass besteht –, wäre er am 9. August 2023 dennoch mit (netto) 17 km/h sehr deutlich zu schnell gefahren.